Beitragsordnug

§ 1 Allgemeines

  • (1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  • (2) Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
  • (3) Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

  • (1) Die Höhe des Beitrags beträgt jährlich mindestens 12,00 EUR pro Mitglied.
  • (2) Den Mitgliedern wird empfohlen, einen Jahresbeitrag von 1% des Jahreseinkommens zu entrichten.

§ 3 Fälligkeit und Zahlweise

  • (1) Der Beitrag ist jeweils am 31. Januar jeden Jahres fällig. Beim Beitritt eines neuen Mitgliedes wird dessen Beitrag anteilig ab dem Eintrittsmonat bis zum Rest des Geschäftsjahres festgesetzt. Dieser ist binnen zwei Wochen nach Beitritt zu zahlen.
  • (2) Der Beitrag ist per Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen. Als Zweck ist “Mitgliedsbeitrag” sowie der Name des Mitglieds und das Geschäftsjahr anzugeben.
  • (3) Überweisungen auf andere Konten können nicht anerkannt werden.
  • (4) Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt aus dem Verein innerhalb des Geschäftsjahres nicht zurückerstattet.
  • (5) Die Mitgliederversammlung kann, wenn dies zwingend erforderlich ist, eine über den Beitrag hinausgehende zweckgebundene Einmalzahlung beschließen.

§ 4 Verzug

  • (1) Insoweit ein Vereinsmitglied mit Zahlungen in Verzug ist, erfolgt eine schriftliche Erinnerung durch den Vorstand. Die säumigen Zahlungen sind spätestens binnen zwei Wochen nach Erinnerung zu entrichten.
  • (2) Der Vorstand ist berechtigt, jedes Mitglied, welches den Beitrag nach Erinnerung nicht entrichtet, aus dem Verein auszuschließen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 25.02.2020 in Kraft. Mitgliedern, die dem Verein nach diesem Zeitpunkt beitreten, wird Einsicht in die Beitragsordnung gewährt. Diese ist mit dem Beitritt für sie verbindlich.

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