Satzung des Neustadt Art Kollektiv
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.02.2020 in Dresden.
Präambel
Das Neustadt Art Kollektiv ist ein Zusammenschluss von Kunst- und Kulturschaffenden. Wir bereichern das Leben durch Kunst, erzählen Geschichten durch Kunst, regen Diskussion an durch Kunst, gestalten die Gesellschaft durch Kunst, erträumen neue Ideen durch Kunst! Dabei ist Kunst für uns darstellend wie bildend, sie ist Musik und Literatur, sie ist Politik und Aktion – denn so werden wir eine schöne, gerechte und lebenswerte Welt für alle erschaffen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen Neustadt Art Kollektiv e.V., im Alltagsgebrauch als Neustadt Art Kollektiv und abgekürzt als NAK bezeichnet.
- (2) Er hat seinen Sitz in Dresden.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- (1) Ziel des Vereins ist es, zur kulturellen Bereicherung Dresdens und Sachsens aus der Neustadt heraus beizutragen.
- (2) Der Verein unterstützt die freie Szene und vernetzt Kunstschaffende und Kunstrezipienten untereinander.
- (3) Für Kunstschaffende werden niedrigschwellige Angebote zur Präsentation geschaffen.
- (4) Für Rezipienten werden Angebote geschaffen, deren Zugang einfach und für alle möglich ist.
- (5) Zusätzlich bietet der Verein aus dem Wissen seiner Mitglieder Unterstützung im Bereich Bildung, Vernetzung und Beratung für andere an.
§ 3 Steuerbegünstigung
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Das sind im Einzelnen:
- a) Förderung von Kunst und Kultur
- b) Förderung der Bildung
- c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen.
- (2) Über Aufnahme entscheidet der Vorstand in offener Abstimmung. Die Aufnahme erfolgt im Konsens.
- (3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zum Ende des aktuellen Kalendermonats gültig.
- (4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören, jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Mitglieder haben das Recht, jederzeit vom Vereinsvorstand über die aktuellen, vergangenen sowie zukünftig geplanten Projekte des Vereins aufgeklärt zu werden.
- (2) Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Projekten des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Umfang der Beteiligung.
- (3) Mitglieder haben die Pflicht, aktiv den Satzungszweck zu unterstützen und alle Beschlüsse des Vorstands einzuhalten. Sie sind angehalten an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- (4) Weiterhin werden sie den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise unterstützen.
- (5) Die Mitgliederversammlung erlässt eine für alle Mitglieder verbindliche Beitragsordnung, die die Höhe der Aufnahmebeiträge sowie der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
- (6) Alle Mitglieder stimmen mit Beitritt folgenden Punkten zu (Unvereinbarkeitserklärung):
- 1. Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle.
- 2. Wer jedoch mit Ideen von Rassismus, Sexismus, Homophobie, Ableismus, Transphobie und anderen Diskriminierungsformen und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits unserer Akzeptanzgrenze.
- 3. Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruhen, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Neustadt Art Kollektiv verbinden.
- 4. Wir erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.
§ 7 Organe des Vereins
- (1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- (1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt die Versammlungsleitung.
- (2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
- b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
- c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- f) Genehmigung der Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder
- g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- h) Erlass der Beitragsordnung
- i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- j) die Auflösung des Vereins
- (3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
- (6) Ihre Beschlüsse werden im Konsens gefasst.
- (7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
§ 9 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus:
- a) Vorsitz
- b) Kassenverwaltung
- c) Einer beliebigen Anzahl weiterer Miglieder, die duch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
- (2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können auf Antrag für die Tätigkeit für den Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese ist beschränkt in der Höhe nach § 3 Nr. 26a EstG. Dem Antrag ist eine Auflistung der zu entschädigenden Tätigkeiten beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
- (3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- (5) Der Vorstand entscheidet Beschlüsse in Vorstandssitzungen im Konsens.
- (6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
- (7) Der Vorstand ist verpflichtet, das Protokoll binnen einer Woche den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- (8) Sachverhalte, die Persönlichkeitsrechte betreffen, werden nicht protokolliert. Dies betrifft z.B. Aufnahme- und Ausschlussdebatten.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
- (1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung im Konsens der anwesenden Stimmberechtigten.
- (2) Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- (3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
- (4) § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Absatz (6) (Unvereinbarkeitserklärung) und dieser Absatz können nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel). Eine Änderung dieser Absätze entspricht einer Auflösung des Vereins.
- (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Bildung oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.